
Specials - Indizierung:
Das neue Jugenschutzgesetz vom 01.03.2004
1.
Allgemeines
Indizierung
ist ein Schlagwort, dass fälschlicherweise von vielen Menschen mit
Verbot, Zensur und "Unter-dem-Ladentisch-Geschäften" in Verbindung
gebracht wird.
Im Bereich der
Heftromane wird die Indizierung aber auch mit Gewalt-Orgien, Ekelfaktor
und nicht zuletzt, leider, mit höheren Sammlerpreisen gleichgesetzt.
An dieser Stelle
möchte ich einmal daher die rein rechtliche Situation beleuchten. Die
Frage nach dem Sinn einer Indizierung und ob deren Praxis der Wirklichkeit
beim Heftroman-Genre oder anderen Medien gerecht wird, sollen außen
vor bleiben.
Und dies aus gutem Grund: das Internet ist voll von pro- und contra-gerichteten
Seiten, wobei beiden Seiten kaum gewillit sind, von ihrer Position auch
nur ein Stückchen abzurücken. Es gibt kaum eine wirklich sachliche
Diskussion.
Allerdings halte ich es für völlig überflüssig, sich
über ein etabliertes Rechtsinstitut mit gerichtsähnlicher
Position den Kopf heiß zu reden.
Die Bundepüfstelle für jugendgefährdende Medien
- BPjM (früher: BPjS - ... Schriften) ist Teil unseres Rechtsstaates
und kann nicht einfach wegdiskutiert werden.
Zuerst
einmal muss man sich sachlich und rechtlich
klar machen, dass das Wort 'Zensur' in diesem Zusammenhang zwar subjektiv
richtig erscheinen mag, jedoch nicht im rechtsstaatlichen Kontext und auch
nicht nach dem Wortsinn.
Zensur wäre ein staatliches Eingreifen vor der Veröffentlichung
von Medien, die die Medien verändern kann oder deren Erscheinen verhindert
(dies war z.B. während des Dritten Reiches so - die Reichsschrifttumkammer
verlangte ab 1935, dass alle Publikationen vor dem Erscheinen ihr vorgelegt
und von ihr genehmigt werden mussten).
Die
BPjM ist von ihrer Selbstauffassung und nach den einschlägigen Gesetzen
nur im Jugendschutz tätig. Die Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit
nach Art. 5 des Grundgesetzes bleiben damit gewährleistet.
Indizierte
Medien können auch weiterhin von Erwachsenen gekauft werden.
Nur die Verbreitung
an Jugendliche und Kinder ist verboten.
Die Indizierung
ist auch kein Vertriebs- oder sonstiges Verbot für das Medium. Allerdings
sind grundsätzliche Vertriebsbeschränkungen zu beachten, die dazu
führen sollen, dass ein indiziertes Medium auch wirklich nur an Erwachsene
abgebeben wird.
Die nachfolgenden
rechtlichen Erläuterungen basieren auf dem neuen Jugendschutzgesetz
(JuSchG), das seit dem 01.04.2003 in Kraft ist
und sowohl das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
wie auch das Gesetz über die Verbreitung von jugendgefährdenden
Schriften und Medieninhalte (GjS) abgelöst hat.
Bei dieser neuen
gesetzlichen Regelung wurden auch Anpassungen an den Wertewandel
der heutigen Zeit eingearbeitet.
2. Abgrenzung Indizierung zum Verbot (eigentlich: Beschlagnahme und Einziehung)
Nach meine
Recherchen ist seit dem 2. Weltkrieg aufgrund bundesrepublikanischen Rechts
kein Verbot eines Heftromanes
erfolgt.
Auch bei den Comics erfolgten Verbote nur dort,
wo strafrechtliche Belange oder eindeutige Urheberrechts-verletzungen
betroffen waren.
Sexuell eindeutige, pornographische oder gewalttätige Inhalte allein
führen nicht zu einem Verbot.
Verboten bzw. beschlagnahmt und eingezogen werden
durch die Strafgerichte Medien, deren Inhalte gegen Strafrechtsvorschriften
verstossen, welche ein absolutes Verbreitungsverbot nach sich ziehen (Gewalt-,
Tier- oder Kinderpornographie, Volksverhetzung oder Gewaltverherrlichung).
Diese Medien dürfen auch Erwachsenen nicht mehr zugänglich gemacht
werden.
Meist ist bereits der Besitz solcher Medien strafbar!
Es ist daher nicht notwendig, beim Thema Heftromane hierüber
hinaus auf das Thema 'Verbot' einzugehen.
Die Indizierung hingegen bedeutet nur, dass die
indizierten Medien Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht
werden dürfen.
Erwachsene dürfen auch weiterhin indizierte Medien erwerben,
besitzen und unter bestimmten Voraussetzungen damit handeln!
3.
Indizierungsverfahren
Eine Indizierung erfolgt nicht von Amts wegen und nicht bereits im Vorfeld
einer Veröffentlichung.
Erst nach der Veröffentlichung kann ein Indizierungsverfahren von berechtigten
Stellen bei der BPjM beantragt werden oder durch sog. Anregungsberechtigte,
die Anregung für ein Indizierungsverfahren gegeben werden.
Unterschied: bei einem Antrag muss die BPjM prüfen, bei einer
Anregung kann sie dies tun.
Eine Zensur im Vorfeld einer Veröffentlichung (dieser Punkt macht eben
die Zensur aus) ist damit nicht gegeben.
Es liegt damit in verlegerischer Hand, die eigenen Publikationen auf jugenschutz-
oder strafrechtsrelevante Punkte zu prüfen.
Im neuen JuschG
wird zwischen Trägermedien und Telemedien unterschieden, die jedoch
beide der Indizierung unterworfen werden können.
Dies neue Ausrichtung und Anpassung an die Mediengesellschaft lässt
sich auch an der veränderten Namensgebung der Bundesprüfstelle
ablesen. War sie nach ihrer Gründung hauptsächlich mit Schriften
im weitesten Sinne beschäftigt, taucht die Frage des Jugendschutzes
heute bei annährend allen Medien auf.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
(BPjS) ist seit dem neuen JuschG nun die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM).
Das im Bereich
der Heftromane und Bücher einschlägige Verfahren betrifft die
sog. Trägermedien, also alle gegenständlichen, nicht digitalen
Medien wie z. B. Hefte, Zeitschriften, Bücher, Videokassetten, DVDs
etc (§ 1 Abs. 2 JuschG).
Digitale Medien hingegen fallen unter die Bestimmungen zu den Telemedien,
die grundsätzlich ähnlichen Regelungen unterworfen sind, jedoch
nach § 16 JuschG zusätzlich weitergehnde landesrechtlichen Regelungen
erfahren dürfen (zur Begriffbestimmung siehe § 1 Abs. 3 JuschG).
Dies bedeutet, das grundsätzlich alle Heftromane, Taschenhefte, Taschenbücher, Paperbacks und Hardcover-Buchausgaben (mit und ohne Schutzumschlag), also die gesamte Palette an Roman-Print-Medien auf Antrag oder Anregung (siehe 3.) indiziert werden könn(t)en.
Dies bedeutet
z. B., dass der Zaubermond-Verlag
bzw. A. F. Morland (Friedrich Tenkrat) in der Mystery-Press Ausgabe 4 (Dezember
2004) auf Seite 5 von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn er dort behauptet,
dass er in der Buchform der neuen Tony-Ballard-Texte "keine Jugendschutz-Indizierung
zu befürchten habe", und daher "mal wieder so richtig schön
hart durchgreifen werde".
Denn wie oben dargestellt, kann eben jedes Trägermedium, also auch
jedes Buch, sofern es den Jugendschutzbestimmungen widerspricht, indiziert
werden.
Was hingegen
wohl nicht vorkommen kann, ist die "Dauerindizierung" nach §
22 Abs. 1 JuschG (siehe 7.), da Bücher keine
peroidisch erscheindenden Trägermedien sind ... obwohl ... es noch
zu klären wäre, ob der dreimonatliche Veröffentlichungsrhythmus
im Zweifelsfall nicht als periodisch eingestuft werden würde ...
(Anm.: es ist jedoch mehr als unwahrscheinlich, dass die Zaubermond-Buchausgaben
überhaupt in die Hände von jemandem gelangen, der ein Interesse
an einem möglichen Indizierungsverfahren haben könnte, siehe hierzu
auch die Schlussbetrachtung unter 9.).
5.
Indizierungsfolgen
Eine Indizierung bringt folgende Einschränkungen mit sich:
- indizierte Medien dürfen Kinder und Jugendlichen nicht zugänglich
gemacht werden (ab 18)
- kein Zutritt für Kinder und Jugendliche in Räume, in denen indizierte
Medien angeboten werden (es braucht also keinen Verkauf "unter dem
Ladentisch", der wäre nämlich strafbar, wenn er in für
Kinder und Jugendliche zugänglichen Räumen erfolgt!!!)
- kein Verkauf am Kiosk oder außerhalb von Geschäftsräumen
- Beschränkung für den Versandhandel (es muss hier eindeutig sichergestellt
werden, dass nur Personen über 18 Jahren die Medien erwerben können)
- kein Anbieten in Büchereien oder Lesezirkeln
- keine Werbung für indizierte Medien
- keine Werbung mit der Tatsache, dass das Medium indiziert ist oder das
ein Indizierungsverfahren läuft oder gelaufen ist, auch wenn es zu
keiner Indizierung kam
- Händler sind vom Hersteller bzw. Vertreiber über die Indizierung
zu informieren
- Wegfall der Vorsteuervergünstigung für Druckprodukte: d.h.,
dass nicht der reduzieret Satz von 7% sondern die volle Mehrwertsteuer von
16% zur Anwendung gelangt
Die Nichtbeachtung dieser Indizierungsfolgen ist strafbar
- auch im Fall von Fahrlässigkeit!
Diese Beschränkungen führen gerade im Heftromanbereich dazu, dass
der Vertrieb erheblich erschwert und durch die eher knappe Kalkulation,
dann auch schnell unwirtschaftlich wird.
Die Heftromane können nicht mehr über die Hauptabsatzquellen,
nämlich Kioske und Bahnhofsbuchahndlungen, verkauft werden. Die Restauflage
darf nicht als Remittenden oder im Sammelband auf dem Grabbeltisch verramscht
werden. Und nicht zuletzte darf ein indizierter Roman nicht mehr an die
Hauptzielgruppe der Jugendlichen verkauft werden.
Dies bedeutet oft, dass die Restauflagen indizierter Romane vernichtet wurden,
womit in den meisten Fällen die Anzahl der noch erhaltenen, nicht eingestampften
(ehemals indizierten) Romane deutlich unter der üblichen Auflagenstärke,
die noch erhalten geblieben ist, liegen dürfte.
Die noch im Umlauf befindliche Zahl eines indizierten Romans ist damit wohl
deutlich geringer als bei der üblichen Auflagenstärke zu erwarten
sein dürfte.
Und damit ergibt sich aufgrund der "Verknappung" für die
Sammler eine Wertsteigerung, die von etlichen Händlern auch dadurch
noch hochgetrieben wird, dass das anscheinend Anrüchige
bei indiziertern Romanen stark in den Vordergrund gestellt wird.
Für den leichten (und harmlosen) Schauder, etwas "Anrüchiges"
"unter dem Ladentisch" gekauft zu haben, sind die Leute immer
wieder, und vorallem auch jüngere Sammler, bereit, etwas mehr Geld
für den indizierten, antiquarischen Roman locker zu machen.
6.
Indizierung für immer?
In den alten Rechtsvorschriften war keine Möglichkeit eingeräumt,
auf einfachem Wege eine Indizierung jemals wieder rückgängig
zu machen.
Dem Wandel in den Werten wurde jedoch nun mit § 18 Abs. 7 JuSchG Rechnung
getragen.
Nach 25 Jahren wird die Indizierung durch diese Vorschrift von
Gesetzes wegen automatisch aufgehoben!
Dies gilt auch für Medien die vor dem 01.04.2003 indiziert wurden.
Es gibt hier nur eine Ausnahme: wenn ein indiziertes Medium der noch gängigen
Spruchpraxis der BPjM immer noch widerspricht. Der Hersteller dieses Mediums
wird daher von der Nichtaufhebung der Indizierung benachrichtigt und kann
hiergegen Rechtsmittel einlegen.
Nach Informationen der BPjM triftt dies derzeit hauptsächlich auf diverse
Teenager-FKK-Magazine zu, die durch ihre explizite Darstellung als Vorläufer
oder Vorstufe der Kinderpornographie betrachtet werden.
Die Heftromane dürften daher größtenteils ihre
Indizierung nach Ablauf der 25 Jahre verlieren bzw. verloren haben!
Der DämonenKiller
oder Macabros dürften
also zwischenzeitlich indizierungsfrei sein (der letzte indizierte Band
beim DämonenKiller war z. B. die Nr. 121 der 1. Auflage, der
so etwa 1976/77 auf den Index gesetzt wurde. Der Ablauf der 25 Jahre war
somit im Jahr 2002!!!).
Anders könnte es sich allerdings bei der Serie Dr.
Morton darstellen (siehe 8.)
Diese Vorschrift ist für die Wertfestlegung einiger Händler ziemlich
katastrophal
,
hatten diese Ihre "individuellen" Preise für indizierte Heftromane
doch nicht allein am Katalog festgemacht, sondern am Reiz des scheinbar
Verbotenen!
Insgesamt dürfte jedoch auch weiterhin ein etwas höherer Preis
für die ehemals indizierten Romane gerechtfertigt sein (siehe die Darstllung
der Folgen der Verbreitungsbeschränkung unter 5.
und 7.).
Der Wert und somit der Preis darf sich also an der Seltenheit, jedoch nicht
mehr aber frei Schnauze an der "Schmuddeligkeit" und dem fälschlicherweise
propagierten Verbot richten.
7.
Dauerindizierung
Bei den Serien DämonenKiller
und Dr._Morton wird
immer davon gesprochen, dass die Serie 'dauerindiziert' wurde und daher
für ein Jahr pausieren musste.
Das ist natürlich wieder einmal eine schwer vereinfachte Darstellung.
Seit der Änderung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
(JÖSchG) Anfang der 70er Jahre besteht die Möglichkeit, periodisch
erscheindende Medien (heute: Trägermedien, also alle gegenständlichen,
nicht digitalen Medien wie z.B. Hefte, Zeitschriften, Bücher, Videokassetten,
DVDs etc.) für die Dauer von 3 bis 12 Monaten "dauer zu indizieren",
wenn innerhalb von 12 Monaten mehr als 2 Ausgaben beanstandet bzw. indiziert
worden sind. Dies gilt übrigens nicht für Zeitungen und politische
Zeitschriften.
Die Folge hiervon ist eben die sog. "Dauerindizierung" über
maximal 1 Jahr.
Dies hatte jedoch noch nie(!) eine vom Gesetz vorgeschriebene,
zwingende Pausierung der dauerindizierten Serie zur Folge, sondern lediglich
die unter 5. Indizierungsfolgen dargestellten
Auflagen und Bedingungen für alle innerhalb der "Dauerindizierung"
erscheinenden Romane.
Die Entscheidung, eine dauerindizierte Serie für das Indizierungsjahr
pausieren zu lassen, lag und liegt daher beim Verlag.
Das heisst nicht, dass eine solche, für die Fans bittere Entscheidung
nicht gute, nachvollziehbare Gründe der Verlagsleitung hätte.
Die unter 5. Indizierungsfolgen dargestelltern
Einschränkungen sind bei einer Dauerindizierung natürlich nicht
nur für die beanstandeten Hefte, sondern eben für alle folgenden
Hefte der Serie innerhalb des Indizierungsjahres bindend.
Hieraus ergeben sich eben deutliche wirtschaftliche Probleme für die
Serie, da die Hauptabsatzorte für Heftromanserien, nämlich Kioske
und Bahnhofsbuchhandlungen, die Hefte nicht mehr verkaufen dürfen,
die Zielgruppe der meist jugendlichen Leser die Hefte nicht mehr erwerben
dürfen (können), die veränderte Versteuerung die Kalkulation
durcheinanderbringt und somit insgesamt eine Heftromanserie, die üblicherweise
eher knapp kalkuliert wird, unwirtschaftlich wird.
Um die Serie halten zu können, müsste der Einzelverkaufspreis
für die verbleibenden, erwachsenen Leser sehr deutlich angehoben werden.
Bsp.: gehen wir davon aus, dass bei einer Indizierung in den 70er- und 80er-Jahren
mit den jugendlichen Lesern ca. 2/3 der Leserschaft wegbrach und die Mehrwersteuervergünstigung
für Druckprodukte wegfällt, dann beträgt der Romanpreis grob
überschlagen nicht mehr 1,20 DM, sondern plötzlich mindesten 3,80
DM!!! Alle anderen wirtschaftlichen Faktoren sind hierbei gar nicht berücksichtigt.
Für den Verlag ist daher die freiwillige Pausierung oder leider sogar
die völlige Einstellung der Serie eine wirtschaftlichen und nachvollziehbare
Entscheidung.
So schwer es einem als Leser auch fällt, muss man sich doch immer vor
Augen halten, dass ein Verlag auch mit einer Heftromanserie witrschaftliche
Interessen verfolgt und sie nicht allein zum Gefallen der Leser (besser:
Kunden) veröffentlicht.
Rechtsgrundlagen: § 7 JÖschG bzw. seit dem 01.03.2004 § 22
Abs. 1 JuschG.
8.
Der Fall Dr. Morton
Die unter 6.
dargestellte Regelung des § 18 Abs. 7 JuSchG weist natürlich auch
wie bereits erwähnt eine Ausnahme auf. Sie ist jedoch nicht ausdrücklich
dem Gesetzestext zu entnehmen.
Die Indizierung läuft dann nicht nach 25 Jahren ab, wenn das Trägermedium
auch nach heutiger Spruchpraxis den Grundsätzen für den Jugendschutz
widerspricht.
Dies ist nach Informationen der BPjM z.B. bei diversen Teenager-FKK-Magazinen
der Fall, die z.B. eine Vorstufe zur Kinderpornographie darstellen.
Die BPjM widerspricht dann in einer förmlichen Entscheidung dem Zeitablauf
nach § 18 Abs. 7 JuSchG und teilt dem Hersteller diese Entscheidung
mit.
Dieser kann dann den üblichen Weg der gerichtlichen Überprüfung
dieser förmlichen Entschdiung herbeiführen.
Dies ist jedoch nicht nur bei pornographischen Schriften, sondern auch im
Heftromanbereich denkbar.
Speziell die Romane aus der Serie Dr._Morton
sind nicht nur wegen der Gewaltdarstellung indiziert worden, sondern wegen
der geringen Achtung des menschlichen Lebens, der dargestellten Selbstjustiz
als adäquatem Mittel, der gelegentlichen Lustmorde von Grimes, also
insgesamt wegen der menschenverachtenden Handlungswiese der
(Pro-?)tagonisten.
Ist sonst der Wertewandel auch im Bezug auf die Gewaltdarstellung zu berücksichtigen,
so ist es zumindest schwer vorstellbar, dass menschenverachtendes Handeln
heute als unproblematischer angesehen wird, als noch vor 25 Jahren.
Ich habe diesbezüglich eine Anfrage an die BPjM gestellt. Da der Anne
Erber-Verlag nicht mehr existiert, die Serie antiquarisch ist und sich heute
daher kaum Eltern oder erzieherische Institutionen über die Verbreitung
aufregen werden, bleibt also abzuwarten, wie die Haltung der BPjM hierzu
ist.
Mehr dazu demnächst.
9.
Schlusbetrachtung
Natürlich ist diese Betrachtung nicht abschließend.
Einen genauen Einblick in die Indizierung gibt die Internet-Seite_der_BPjM,
die sehr informativ und sachlich gestaltet ist.
Fazit:
Seit den 80er Jahren hat sich ein deutlicher Wertewandel vollzogen.
Die Frage der Gewaltdarstellung wird durch die täglichen Medien, wie
die Presse und das Fernsehen, beeinflusst.
Was in den 70er Jahren noch als abscheulich angesehen wurde, ist heute durch
die detaillierte Kriegs- und Kriminalberichterstattung leider eher normal
geworden.
Die Spruchpraxis der BPjM hat sich daher sehr gewandelt.
Seit Mitte der 80er Jahre wurde kein Heftroman mehr indiziert.
Dies liegt an den o. g. Gründen, aber vielleicht leider auch an der
Tatsache, dass heute nicht mehr so viel und vorallem weniger Heftromane
gelesen werden.
Es kommt daher kaum noch vor, dass aufgebrachte Eltern gegen eine Heftromanserie
auf die Barrikaden gehen oder ein Lehrer, der in einem von ihm beschlagnahmten
Heftchen aus 'pädagogischen Gründen' gelesen hat, das Jugendamt
gegen 'solch einen Schmutz' mobilisiert.
Nicht zuletzt ist auch der Heftroman durch seine heutzutage weniger stereotype
Darstellung und deutlich komplexeren Geschichten etwas gesellschaftsfähiger
geworden.